Eventsordnung 2011

 

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

1. Der Veranstalter des Airsoft-Events Projekt „Firestart” 2011, weiter als Event bezeichnet, ist der Airsoft-Verein „Legion VII” mit dem Sitz in Kostrzyn an der Oder (PL), weiter als „Legion VII” oder Veranstalter bezeichnet.

2. Die Eventsordnung gilt seit dem Tag der Bekanntgabe.

3. Jeder, der sich zur Teilnahme anmeldet, akzeptiert die Ordnung vollständig und wird sowohl sie als auch das allgemein bekannte und anerkannte „Airsoft-Recht“ befolgen.

 

§ 2 Teilnahmebedingungen

1. Am Event dürfen volljährige, rechts- und geschäftsfähige Personen, die das Anmeldeformular korrekt erfüllen (Abs.2), die Teilnahmegebühr entrichten (Abs.3) sowie ihre Personendaten nach der Ankunft vor Ort bestätigen (Abs.4). Ausnahmsweise werden Personen unter 18 Jahre – allerdings nicht unter 16 Jahre – zugelassen, und zwar unter der Bedingung, dass schriftliche Erklärungen von Eltern bzw. sonstigen Sorgeberechtigten vorgelegt werden, die die Einwilligung zur Teilnahme am Event sowie die Befreiung des Veranstalters für eventuelle Unglücksfälle während des Events enthalten.

2. Die Anmeldungen können über das in der Webseite www.firestart.nets.pl enthaltene elektronische Formular bis 1.September 2011 erfolgen. Zugleich mit der Anmeldung willigt der Anwärter in die Bearbeitung der von ihm angegebenen Personendaten nach der Maßgabe des § 9. Der Veranstalter bestätigt die Annahme der Anmeldung und gibt dem Anwärter die zur Überweisung von der Teilnahmegebühr notwendige Informationen, insb. den einzutragenden Verwendungszweck, an. Der Veranstalter ist berechtigt, die Anmeldung aus beliebigen Gründen abzulehnen, insb. dann, wenn der Anwärter:

a) eine vorsätzliche Straftat, Ordnungswidrigkeit oder sonst eine verwerfliche Tat gegen Airsoft oder „Legion VII” begangen hat;

b) bei Airsoft-Spielen die Grundregeln von Airsoft, insb. die Pflicht, das Spielfeld nach dem Getroffen-Werden zu verlassen, ständig missachtet;

c) bei Airsoft-Spielen die gründlichen Sicherheitsregeln ständig missachtet;

d) bei Airsoft-Spielen mit seinem Verhalten einen ordentlichen Spielverlauf oder die freundliche Atmosphäre stört;

e) aus sonstigen Gründen verursacht hat, dass eine negative Meinung von ihm unter Airsoft-Spielern, insb. unter Legionären, herrscht.

Wenn die Merkmale der Buchst. a) nach der Annahme der Anmeldung festgestellt wurden, darf der Veranstalter die Annahme nur aufgrund eindeutiger Beweise widerrufen, die eine fragliche Tat belegen. Wenn die Teilnahmegebühr bereits entrichtet wurde, wird sie nicht rückerstattet. In den Fällen der Buchst. b) – e) ist der spätere Widerruf der Annahme nicht mehr möglich.

3. Die Teilnahmegebühr i.H.v. 30zł bzw. 7,50€ soll man bis 24.August 2011 auf das auf der Webseite www.firestart.nets.pl genannte Konto entrichten. Nach diesem Termin können die Gebühren bis zum 1.September 2011 entrichtet werden, allerdings i.H.v. 35zł bzw. 8€. Nach der Entrichtung der Gebühr wird das eingezahlte Geld das Eigentum der „Legion VII“. Das Recht zur vollen bzw. teilweisen Rückerstattung besteht nur dann, wenn das Event nicht stattfinden bzw. der Veranstalter nicht alle versprochenen Attraktionen (§ 8 Abs.1) anbieten wird. Wenn die Gebühr unter Angabe eines korrekten Verwendungszwecks erfolgte, wird der Anwärter zum Teilnehmer, wovon er berichtet wird. Wenn die Gebühr unter Angabe eines falschen Verwendungszwecks erfolgte, wird der Anwärter nur dann zugelassen, wenn er auf eine andere Weise beweist, die Überweisung betreffe seine Person.

4. Der Teilnehmer kommt zum Event in der in einem gesondert veröffentlichten Zeitplan angegebenen Zeit an und unentschuldigte Abwesendheit bzw. Unpünktlichkeit kann sogar mit der Nicht-Zulassung zum Event resultieren. Der Veranstalter überprüft die Personendaten des Teilnehmers und lässt ihm nur dann zu, wenn diese den Daten aus der Anmeldung entsprechen. Teilnehmer werden mit nummerierten Erkennungsbändern markiert und sind verpflichtet, diese während des ganzen Events zu tragen, und zwar unter der Sanktion, vom Event entfernt zu werden. Den Verlust bzw. die Beschädigung des Erkennungsbandes sollte man sofort dem Veranstalter melden, damit er ein neues Band aushändigen kann.

 

§ 3 Sicherheitsregeln

1. Erlaubt ist ausschließlich die Verwendung von Airsoft-Markierern und die einzig zugelassene Munition sind BB-Kugeln aus Kunststoff vom Kaliber 6mm und von der Masse bis 0,43g. Die höchsterlaubte Mündungsgeschwindigkeit, gemessen an Kugeln 0,2g, beträgt:

a) 420 fps für Markierer mit der Dauerfeuerfunktion;

b) 550 fps für Markierer, die ein wirklich existentes Maschinengewehr nachahmen;

c) 600 fps für Markierer ohne der Dauerfunktion.

Ein Markierer, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann zum Spiel nur aufgrund einer Sondereinwilligung des Veranstalters zugelassen werden.

2. Aus Markierern von der Mündungsgeschwindigkeit über 420 fps darf man nicht auf Spieler schießen, die sich in einer Entfernung von 15m oder näher befinden. Jeder Teilnehmer, also auch dieser, der einen Markierer von einer geringeren Mündungsgeschwindigkeit benutzt oder aus einer größeren Entfernung schießt, hat seine Gegner auf eine Weise zu eliminieren, die einen möglichst geringeren Schaden verursachen.

3. Erforderlich ist der Besitz sowie die ständige Benutzung von Augenschutzmitteln auf dem Spiel- bzw. Schießwettkampfgebiet. Die Nichterfüllung dieser Voraussetzung verursacht den Ausschluss des Spielers aus dem Spiel bzw. aus dem Wettkampf. Empfohlen werden attestierte Brille, die zu den Airsoft- bzw. Paintball-Spielen bestimmt sind. Darüber hinaus werden Mitteln zum Schutz vom Gesicht, von den Ellenbogen, Knien sowie von sonstigen empfindlichen Körperteilen empfohlen; Spieler, die diese nicht besitzen, werden nicht ausgeschlossen, aber tragen volle Verantwortung für jeden erlittenen Schaden, der durch diese Mittel verhindert werden könnte.

4. Das Tragen von Markierern mit einem geladenen Magazin ist nur auf dem Gebiet des Spiels oder des Schießwettkampfs während deren Dauer erlaubt.

5. Teilnehmern, die sich im Spiel- oder Schießwettkampfgebiet befinden, ist es untersagt, in die Richtung von Personen ohne Augenschutz, von getroffenen und als tot markierten Spielern, Fotografen (§ 6), sonstigen nicht am Spiel bzw. Wettkampf teilnehmenden Personen sowie von Tieren zu schießen. Ebenso verboten ist das Richten des Feuers außerhalb das Spiel- bzw. Wettkampfgebiet, selbst wenn sich außerhalb dessen Grenze keine oben genannte Objekte befinden. Das Schießen ist nur auf erblickte und als Spieler mit einem Augenschutz bzw. als eine Zielscheibe erkannte Objekte erlaubt – bei jeglichen Zweifeln hat man das Feuer einzustellen.

6. Verboten ist der Besitz und die Benutzung von Spreng-, Licht-, Rauch- und Knallgranaten sowie von Tränenerregern oder sonstigen für Lebenswesen gefährlichen Substanzen. Zur Benutzung von einer ungefährlichen Pyrotechnik sind nur durch den Veranstalter ausgewählte Schiedsrichter befugt.

7. Trotz besten Bemühens des Veranstalters, das Gebiet des Events aus gefährlichen Gegenständen aufzuräumen und gefährliche Stellen zu markieren, ist der Teilnehmer zur Vorsicht verpflichtet, die sich aus menschlicher Vernunft ergibt sowie hält sich am Eventsgebiet auf eigenes Risiko auf.

8. Streng verboten ist der Konsum vom Alkohol während der Spiele sowie von anderen Betäubungsmitteln während des ganzen Events. Erlaubt ist der Alkoholkonsum in dafür bestimmten Zeiten, allerdings auf eigenes Risiko. Der Veranstalter ist berechtigt, einen Teilnehmer aus dem Spiel oder Wettkampf auszuschließen, wenn ein Verdacht besteht, dass dieser sich infolge des Konsums in einem Zustand befindet, in dem er die Gefahr für sich oder für andere begründet, und zwar für die Dauer dieses Zustandes.

 

§ 4 Spielregeln

Einzelne Spielregeln, die Fragen der Treffer, Spielereliminierung, deren Rückkehr zum Spiel usw. betreffen, werden in einem getrennten Anhang veröffentlicht (Spielregeln).

 

§ 5 Prinzipien der Ordnung und des gemeinschaftlichen Zusammenlebens

1. Teilnehmer sind verpflichtet, gegeneinander mit Respekt umzugehen sowie sich den allgemein anerkannten Prinzipien der Kultur und des Zusammenlebens gemäß zu verhalten. Insbesondere ist das aggressive Verhalten gegenüber anderen Teilnehmern, gegenüber den Veranstaltern sowie gegenüber sonstigen Personen, vulgäre Anreden an diese oder deren Diskriminierung wegen der rassischen- bzw. ethnischen Herkunft, der Staatsangehörigkeit, Konfession, politischer Anschauung, des Wohnorts oder der besessenen Airsoft-Ausrüstung untersagt. Die Verstöße gegen diese Verbote können sogar mit dem Ausschluss aus dem Event resultieren.

2. Auf dem Gebiet des Events kümmern sich sowohl der Veranstalter als auch Teilnehmer um die Sauberkeit und um die Ordnung.

3. Grillen und Anzünden des Feuers ist nur im Lager an den dafür bestimmten Orten zulässig.

 

§ 6 Bild- und Filmaufnahmen

1. Die Verwendung von einer Camera oder eines Fotoapparaten durch Teilnehmer ist von der Zustimmung des Veranstalters nicht abhängig. Drittpersonen, die das Event aufnehmen wollen, ohne daran teilzunehmen (weiter: Fotografen) müssen allerdings eine Einwilligung erhalten.

2. Fotografen sind von der Entrichtung der Teilnahmegebühr befreit. Wenn der Fotograf die Ernährung bestellt, ist er verpflichtet, deren Kosten zu decken.

3. Fotografen unterliegen denselben Sicherheits- und Ordnungsregeln wie Teilnehmer. Insbesondere sind sie verpflichtet, Augenschutzmittel zu besitzen und während des ganzen Aufenthalts im Spielgebiet zu verwenden.

4. Fotografen sind verpflichtet, Warnwesten zu tragen.

5. Sowohl Fotografen als auch Teilnehmer sollen Situationen vermeiden, in denen sie mit ihrer Aufnahmetätigkeit die Position der Spieler verraten könnten. Schiedsrichter dürfen es einem Fotografen gebieten, sich von Teilnehmern zu entfernen, wenn die Präsenz des Fotografen den Teilnehmern die Erfüllung von i.R.d. Spiels gestellten Aufgaben erschweren könnte

6. Man darf Personen nicht aufnehmen, die sich es ausdrücklich in einem Einzelfall nicht wünschen.

7. Teilnehmer erteilen auf unbestimmte Zeit eine unwiderrufliche Einwilligung zur Veröffentlichung von sie darstellenden Bilder oder Filmen zu Dokumentierungs- sowie zu Werbungszwecken, einschließlich der Presse, des Fernsehens und des Internets. Dies betrifft nicht Fälle, in denen ein Bild oder ein Film trotz eines ausdrücklichen Widerspruchs aller dargestellten Personen entstand (Abs. 6).

 

§ 7 Rechte des Veranstalters

1. „Legion VII“ kümmert sich um einen ungestörten Verlauf des Events, insb. des eigentlichen Airsoft-Spiels. Zur Kontrolle des Verlaufs werden am Spielgebiet mit speziellen Identifizierungsplaketten ausgestattete Schiedsrichter tätig sein, die zu jeder Einheit zugeordnet werden, auf die Teilnehmer geteilt werden. Der Schiedsrichter nimmt am Spiel nicht teil, aber er ähnelt sich vom Aussehen her einem Teilnehmer und enttarnt sich nur dann, wenn es nötig ist. Zu den Aufgaben des Schiedsrichters gehört:

a) das Auflösen von Streitigkeiten zwischen Teilnehmern, wobei dessen Entscheidung unwiderruflich ist;

b) das Überwachen der Befolgung von Spielregeln sowie der Eventsordnung durch Teilnehmer und bei Verstößen die Erteilung von im Absatz 2 genannten Sanktionen;

c) die Erklärung von Zweifeln, die Spielregeln, gestellte Aufgaben sowie andere Spielaspekte betreffen; der Schiedsrichter übernimmt jedoch weder eine Spielinitiative noch gilt er als der Befehlshaber einer Einheit;

d) die Funkübermittlung zwischen verschiedenen Einheiten, die an einer Konfliktsseite kämpfen.

2. Bei jeglichen Verstößen gegen die Eventsordnung bzw. Spielregeln ist der Veranstalter, und insb. die ihn vertretende Schiedsrichter, berechtigt:

a) einen Teilnehmer zu ermahnen und ihm gebieten, das regelwidrige Verhalten zu unterlassen bzw. das ordnungsgemäße Verhalten vorzunehmen; in einer solchen Situation wird die Teilnehmernummer aufgezeichnet und der Zentrale des Veranstalters übermittelt;

b) bei der Erfolglosigkeit der Ermahnung einen Teilnehmer vom Spiel für eine bestimmte Zeit von 15 bis 90 Minuten auszuschließen;

c) einen Teilnehmer vom Spiel, vom Schießwettkampf oder sogar vom ganzen Event endgültig auszuschließen, allerdings nur dann, wenn der Teilnehmer:

- sich der Sanktion i.S.d. Buchst. b) nicht unterordnet hat;

- trotz der Anwendung der Sanktion i.S.d. Buchst. b) weiterhin Verstöße derselben Art wiederholt oder

- eine Gefahr für andere Teilnehmer oder für einen ungestörten Verlauf des Events begründet; in diesem Fall darf der Schiedsrichter den endgültigen Ausschluss sofort anordnen, wenn er zum Schluss kommt, dass Sanktionen gem. Buchst. a) und b) zwecklos sind.

Im Falle des endgültigen Ausschlusses hat der Teilnehmer die Möglichkeit, die Situation in der Zentrale des Veranstalters zu erklären, wo nach dem Anhören des Teilnehmers die Entscheidung über die Erteilung der „letzten Chance“ fällt.

3. Der Veranstalter ist berechtigt, das regelwidrige Verhalten eines Teilnehmers öffentlich (auf allen Internetforen, wo für das Event geworben wurde) zu missbilligen, wobei er allerdings dessen Personendaten nicht angibt, sondern sich auf die durch ihn repräsentierte Airsoftsgruppe bzw. die Stadt beschränkt. Dem Teilnehmer wird aber früher eine Möglichkeit zur Situationsaufklärung und zur Vorstellung seiner Version gegeben, womit er die öffentliche Missbilligung verhüten kann.

4. Der Veranstalter ist berechtigt, das Spiel in jedem Moment zu unterbrechen, und zwar auf die zur Störungsbeseitigung notwendige Zeit (z.B. ein Unglücksfall, Eindringen von Drittpersonen auf das Spielgebiet).

5. Der Veranstalter ist befugt, Teilnehmern Weisungen hins. eines bestimmten Verhaltens zum Zwecke der Sicherung des ungestörten und fließenden Ablaufs des Events zu erteilen und Teilnehmer sind verpflichtet, diese Weisungen zu befolgen.

 

§ 8 Verantwortlichkeit des Veranstalters

1. Der Veranstalter verpflichtet sich:

a) Bedingungen zum ordnungsgemäßen Verlauf von Airsoft-Spielen zu schaffen, einen Fabelhintergrund vorzubereiten, Teilnehmer auf Mannschaften zu teilen und ihnen Aufgaben zu stellen, die die Spielatmosphäre gestalten;

b) einen Airsoft-Schießwettkampf zu veranstalten; Mitglieder der „Legion VII“ können daran teilnehmen, aber deren Ergebnisse werden bei der Endbewertung nicht berücksichtigt;

c) eine Fläche unter einen Zeltlager sowie Parkplatz für die Zeit des Events zu sichern sowie sich nach seinem Besten zu bemühen, um die Sicherheit an diesen Orten zu gewähren; für Unglücksfälle bzw. schädliche Handlungen von Drittpersonen oder von Teilnehmern wird der Veranstalter allerdings nicht verantwortlich (Abs.3);

d) eine Integrationsparty zu veranstalten und die Freizeit außerhalb von Airsoft-Spielen zu veranstalten;

e) eine Anwesendheit von in der Ersten Hilfe ausgebildeten Personen sowie deren vollständige Ausstattung zu gewährleisten;

f) teilweise die Ernährung von Teilnehmern zu sichern.

2. Die Verantwortlichkeit des Veranstalters beschränkt sich auf dessen vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten.

3. Der Veranstalter hat weder während des Events ereignete Unglücksfälle noch schädliche Handlungen von Drittpersonen oder von Teilnehmern zu vertreten. Täter tragen volle Verantwortung für ihr Verhalten.

4. Der Veranstalter ist für während des Events verlorene, zerstörte sowie beschädigte Sachen nicht verantwortlich.

 

§ 9 Personendaten

1. Die Bearbeitung von Personendaten der Teilnehmer durch „Legion VII“ beruht auf der freiwilligen Zustimmung der Teilnehmer und darüber hinaus auf den Vorschriften des Art. 23 Abs.1 Pkt.2 und 3 des polnischen Datenschutzgesetzes vom 29.08.1997 (Dz. U. 02.101.926 j.t.).

2. Die Bearbeitung beschränkt sich auf den Vor- und Nachnamen, den Spitznamen, der dem Nick auf der Webseite des Events entsprechen soll, das Geburtsdatum sowie die Emailadresse; alle diese Daten werden durch den Anwärter freiwillig bei der Anmeldung angegeben.

3. Personendaten werden für folgende Zwecke bearbeitet:

a) Identifizierung des Teilnehmers und das Ausstellen einer Rechnung hins. der Teilnahmegebühr; Rechnungen werden vor Ort auf Verlangen des Teilnehmers ausgestellt; wenn das Verlangen nach dem Event, allerdings nicht später als drei Monate danach, erhoben wird, wird die Rechnung dem Teilnehmer auf dessen Kosten versandt;

b) Erstellung einer Finanzerklärung für das Finanzamt für das Jahr 2011, wo die Daten als Beweis für die Zahl der Einzahlungen von Teilnahmegebühren dienen; „Legion VII“ ist verpflichtet, eine solche Erklärung spätestens bis 10.Juli 2012r. abzugeben.

Nach der Erreichung beider Ziele werden Daten anonymisiert.

4. Der Veranstalter ermöglicht dem Teilnehmer bzw. dem Anwärter auf dessen Verlangen Einsicht in bearbeitete Daten, soweit sie ihn betreffen. Der Teilnehmer bzw. der Anwärter ist berechtigt, die Beseitigung jeglicher Unstimmigkeiten zu verlangen.

 

§ 10 Finanzen

Da das eingezahlte Geld das Eigentum der „Legion VII“ wird (§ 2 Abs. 3 S. 3), sind jegliche mit dem Event zusammenhängende Finanzfragen interne Angelegenheiten des Vereins. Der Teilnehmer ist weder berechtigt, über die Bestimmung des Geldes mit zu entscheiden, noch die Finanzen der „Legion VII“ bzw. des Events zu kontrollieren.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

1. Die Nutzung des Events zu jeglichen Werbungsaktionen erfordert die Zustimmung des Veranstalters.

2. In allen in dieser Ordnung nicht geregelten Fragen gelten die Vorschriften des polnischen Rechts.

EVENTSORDNUNG 2011

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